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Geschichte des Herrenhaus Besitzes im Baltikum

 
 

 

Herrenhaus Urkunde von Zar Peter I.

Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift von Zar Peter I. von Russland über die Bestätigung der Grundprivilegien von Reval in der Genealogie von Stackelberg.

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Ein Herrenhaus war das Wohnhaus einer privilegierten adligen Gutsherrschaft und stand in engem Zusammenhang mit Wahrnehmung und Ausübung von gutsherrschaftlichen Rechten und Pflichten.

Diese Rechte und Pflichten bezogen sich auf die Grund-, Leib- und Gerichtsherrschaft sowie das Kirchen- und Schulpatronat im Bezirk vom jeweiligen Herrenhaus.

Die zur Nutzung überlassenen Herrenhäuser (Burgen) und die zugehörigen Immobilien (Gärten, Gebäude, Ländereien und Grundstücke) stellten den Lebensunterhalt der Ritterschaften sicher.

Der Herrenhaus Besitz im Baltikum entwickelte sich im späten Mittelalter (1250 - 1500), nachdem die Grundlagen des Grossgrundbesitzes (vgl. Geschichte der Ritterschaften) geschaffen waren.

Die rechtliche Grundlage der baltischen Herrenhäuser liegt im Waldemar-Erichschen Lehensrecht von 1315, das erstmals den Eigentum an Gütern in Dänemark festsetzte.

Nach dem Verkauf der estländischen Besitztümer Harrien und Wierland (Herzogtum Estland) durch den dänischen König Waldemar Atterdag an den Deutschen Orden 1346 war es das Bestreben der ansässigen Vasallen, ihre Rechte zu erweitern oder zumindest zu halten.

Im Jahre 1337 wurde die "Jungingensche Gnade" vom 25. Hochmeister des Deutschen Ritterorden erlassen. Konrad von Jungingen (1355-1407) bestätigte darin der Vasallenschaft Harriens und Wierlands die Privilegien und belohnte sie mit einem erweiterten Erbrecht.

Lehnsgüter waren nun bis ins fünfte Glied von männlicher und weiblicher Linie und den Seitenlinien vererbbar. Adeliger Grundbesitz war so vor Heimfall und Verkauf durch Landesherren gesichert.

Mit dieser gesetzlichen Grundlage wurde das Interesse zur Güterentwicklung im späten Mittelalter geweckt und der Grundstein des Herrenhaus Besitzes im Baltikum gelegt.

Das Recht auf Gütereigentum durch die "Jungingsche Gnade" (auch Harrisch-Wierisches Recht) weckte das Interesse bei den Vasallen und der baltischen Ritterschaft, das Lehnsrecht zu reformieren.

Der Erzbischof von Riga, Sylvester Stodewäscher, erließ zum Beginn der Neuzeit im Jahre 1457 die "Sylvestersche Gnade" die im wesentlichen der "Jungingschen Gnade" entsprach.

Im 16. Jahrhundert gab es im Baltikum nach dem Livländischen Krieg (1558-1583) große landesherrliche Veränderungen.

Viele der steinernen Festungen waren nur noch Ruinen und der Bau von Gutshöfen - speziell das Rittergut - rückte in den Mittelpunkt der Herrenhaus-Entwicklung und Geschichte in der Neuzeit.

Durch die Zerschlagung des Ordensstaates gab es im Baltikum drei neue Herren: Polen, Dänemark, Schweden.

Während im polnischen Sektor (Livland bis 1629, Kurland bis 1795) eine sehr wechselhafte Belehnung stattfand, bestätigte Dänemark in seinem Bereich (Ösel bis 1645) das "Sylvestersche Gnadenrecht" auf Gütereigentum.

Im schwedischen Sektor (Estland) wurden verschiedene Lehensrechte für die Herrenhäuser eingeführt. Diese galten nach der Übernahme auch in Livland (ab 1629) und Ösel (ab 1645).

Verdiente Personen wurden nach dem Norrköpingschen Beschluss belehnt. Die Grundsätze dieses Rechtes waren, dass der Vasall keine Abgaben zu entrichten hatte, aber ein Verkauf vom Herrenhaus nicht erlaubt war.

Die Inhaber der Güter, die nach der "Sylversterschen Gnade" oder "Jungingschen Gnade" belehnt waren, behielten dieses Lehnsrecht.

Um die kriegsstrapazierte Staatskasse wieder zu füllen und um den Absolutismus durchzusetzen, wurde vom schwedischen Reichstag 1655 die Güterreduktion beschlossen.

5/6 der bebauten Fläche Livlands und über die Hälfte Estlands wurden verstaatlicht. Ösel wurde von der Güterreduktion weniger scharf getroffen. Die aus der Verpachtung der baltischen Herrenhäuser erzielten Einnahmen beliefen sich auf ca. 1/4 der schwedischen Gesamteinnahmen.

Der Ausbruch des Grossen Nordischen Krieges 1700 um die Vorherrschaft im Ostseeraum zwischen Schweden und Russland verhinderte die vollständige Durchführung der Güterreduktion.

Im Protokoll des "Frieden von Nystad" musste Schweden 1721 Livland, Estland und Ösel an Russland abtreten unter der Bedingung, dass alle bisherigen Rechte und Privilegien des Adels erhalten blieben. Schweden verlor seine Großmachtstellung und die Güterreduktion wurde rückgängig gemacht.

Im "Gnaden Manifest" 1783 wurde die unbeschränkte Vererbbarkeit aller Güter und Herrenhäuser festgelegt.

1913 gab es allein in Estland 1.245 alte Herrenhäuser. Viele dieser architektonischen Sehenswürdigkeiten und Paläste in der estnischen Landschaft haben stürmische Zeiten überdauert und tragen die Erinnerung an die Vergangenheit mit sich.

Nachfolgend einige alte Herrenhäuser und Schlösser der Familie von Stackelberg in Estland, die sich aufgrund von Verkauf oder Enteignung nicht mehr im Familienbesitz befinden:

 

Herrenhaus Gutshof Fähna (Palais, Estate Vääna)

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Herrenhaus Rittergut Alt-Isenhof (Burg, Castle Purtse)

Gutshof Fähna (Palais Vääna)

 

Rittergut Alt-Isenhof (Burg Purtse)

     

Herrenhaus Gutshaus Hördel (Farm house Höreda)

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Herrenhaus Schloss Kaltenbrunn (Palace Roosna-Alliku)

Gutshaus Hördel (Höreda)

 

Schloss Kaltenbrunn (Roosna-Alliku)

 

 

 
 

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